Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der
Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere
gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu
wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
Die sog. "Übungsleiterpauschale" wird von 2.100
auf 2.400 und die sog. "Ehrenamtspauschale" von 500
auf 720 angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder
sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind
nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige
Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Die "Ehrenamtspauschale" kann für jede Art von Tätigkeit
für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche
Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre
Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden.
Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden
Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren
und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung
stehenden Mittel.
Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine
gesetzliche Regelung der sog. "Wiederbeschaffungsrücklage"
Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen
neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große
Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften
können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem
Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in
den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt,
die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern
von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
wenn die Vergütung 720 jährlich nicht übersteigt.
Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige
Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war
bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht
vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000
auf 45.000 angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser
Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen - insbesondere
im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale
- bedürfen viele "Vereinssatzungen" ggf. einer Anpassung.
Lassen Sie sich vor der Anpassung beraten! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften" soll die gegenseitige Amtshilfe in der EU
in Steuerangelegenheiten verbessert und außerdem eine ganze Reihe
steuerlicher Änderungen vorgenommen werden. Aufgegriffen werden damit
Maßnahmen, die zunächst im Jahressteuergesetz 2013 enthalten
waren.
Ein Teil des Gesetzes betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen.
Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare
Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt. Die
1-%-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die
Kosten des Batteriesystems reduziert werden; maximal um 10.000 . Für
nach dem 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag
um jährlich 500 reduziert. Die Regelung wird außerdem
zeitlich auf bis zum 31.12.2022 erworbene Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß
festsetzen zu können, soll es in Zukunft Amtshilfe bei allen Steuern
geben. Mit dem Gesetz müssen auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie,
die Rechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannte
Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden.
Veränderungen sind beim automatisierten Verfahren bei der Erfassung
der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2015 vorgesehen. Danach sind
Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und
Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die
Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern
abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die
Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und
abzuführen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese
Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht
stattgefunden hat.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche
Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich
privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas
anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum
privaten Gebrauch nicht geeignet ist. I. d. R. geht die Finanzverwaltung
aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon aus, dass
eine private Nutzung stattgefunden hat.
Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet
oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils
nicht erforderlich. Die Steuerpflichtigen müssen also nicht beweisen,
dass eine private Nutzung des Kfz nicht stattgefunden hat. Erforderlich,
aber auch ausreichend ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
4.12.2012, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall
nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als
des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Danach ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private
Nutzung betrieblicher Pkw spricht, dann entkräftet, wenn für
private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem
betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
In seinem Urteil vom 11.12.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert,
unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer
stehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar sind.
In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom
Steuerpflichtigen (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig
gewordenen Haus. Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997
vermietet; seitdem steht sie leer. Der Steuerpflichtige schaltete etwa
vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in
denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe
errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des
Vermieters hätten sich bis heute keine "geeignet erscheinenden
Mieter" gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit
Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Eine Vermietung sei auch nicht
(mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich
(erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das
Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger
in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung geltend, die das Finanzamt unter Hinweis auf eine fehlende
Vermietungsabsicht nicht berücksichtigte.
Der BFH geht davon aus, dass es sich hier nicht um ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen handelt. Eine Berücksichtigung
der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme schon
deshalb nicht in Betracht, weil der Steuerpflichtige dieses Objekt gar
nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten
Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn
die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich
gewesen.
Daher hätte der Steuerpflichtige sein Verhalten anpassen und
sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine
Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger
zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im
Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen.
Da dies nicht getan wurde, ist davon auszugehen, dass der Entschluss zur
Einkünfteerzielung aufgegeben wurde.
Anmerkung: Die Gründe der Entscheidung geben auch Hinweise,
wie andere Leerstandsituationen - etwa im Falle regelmäßiger,
aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur
verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen - zu
beurteilen sind. Daneben nimmt der BFH auch zu der Frage Stellung, wie mit
dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot
von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von
Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von
Verfahren anhängig sind. Wir werden Sie über diese
Informationsschreiben dazu immer auf dem Laufenden halten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern,
wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei
Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn
diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer
untereinander dienlich sind.
Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht
davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in
typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung
erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren
sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine
Freigrenze von 110 je Veranstaltung und Teilnehmer (inklusive
Familienangehörigen) zugrunde.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2012 entschieden, dass eine ständige
Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht
Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für
das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110
festzuhalten. Er fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, "alsbald"
den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu
bemessen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten
der Ausstattung können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird
dann gesetzlich auf 1.250 begrenzt. Die Beschränkung der Höhe
nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der
seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre
des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer
Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln
eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück
ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2012
setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwingend voraus, dass es mit
bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur
für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die
Nutzung des "Übezimmers" eines Berufsmusikers der Nutzung
eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer
Berufsgruppen gleich. Der BFH vermochte der Auffassung der Vorinstanz, das
Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem
Tonstudio als einem Arbeitszimmer, bei dem die Kosten in voller Höhe
steuerlich berücksichtigt worden wären, nicht zu folgen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom
17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher
Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen
auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz
bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
In dem Verfahren machte eine Steuerpflichtige Werbungskosten geltend, die über
den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Nach Auffassung des FG sei zwar im
Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von
Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparerpauschbetrag von
801 hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot sei aber jedenfalls
in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz
bereits bei Berücksichtigung nur des Sparerpauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere
Werbungskosten angefallen sind.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der
Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig
ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Anmerkung: Inwieweit dieses Urteil Bestand haben wird, kann nicht
abgeschätzt werden. Jedenfalls wurde wegen grundsätzlicher
Bedeutung des Sachverhalts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen
entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung
von 3 Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche
Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen (3
Stunden) nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den
Ausgleichsanspruch aus. Das entschieden die Richter des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil vom 26.2.2013.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während
der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hatte in einem früheren
Urteil vom 19.11.2009 bereits entschieden, dass auch Fluggäste, deren
Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können -
auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung
von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr
Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft
erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit
von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 beträgt,
wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später
als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
In dem am 26.2.2013 entschiedenen Fall verfügte ein Fluggast über
eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris
(Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción
(Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung
und startete fast 2,5 Stunden später. Folglich verpasste der Fluggast
seinen Anschlussflug von Paris nach São Paulo und wurde auf einen
späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten
Ankunft in São Paulo verpasste der Flugpassagier den ursprünglich
geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer
Verspätung von 11 Stunden gegenüber der ursprünglich
geplanten Ankunftszeit an.
In dem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Gegenstand der
Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste
ist, die mit 3 verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung
gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der
Verspätung des Flugs.
Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste
von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung
erleiden - d. h. eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr -, ebenso
wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und
denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung
anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher
Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten
erleiden.
Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei
der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung
anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort
des letzten Flugs, beurteilt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 6.2.2013 in einer Entscheidung mit
der Frage zu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf
die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme
des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht
generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden
verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Im entschiedenen Fall bestellte ein Käufer bei einem Autohändler
einen Neuwagen zum Preis von 39.000 . Bei Auslieferung verweigerte
er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der
Karosserie und verlangte Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten,
das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß
erachtet hatte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und
trat vom Vertrag zurück. Der Käufer nahm den Händler auf Rückzahlung
der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Finanzierung
eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten
in Anspruch.
Der BGH stellte in dem Urteil fest, dass der Käufer eines Neuwagens
grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung
technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen
Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens
die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit
der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des
Fahrzeugs.
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er
normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht
erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der als
Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher
Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine
Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen
Preisabschlägen gehandelt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com
Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte
Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 % mehr Kraftstoff
verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das haben die Richter des
Oberlandesgerichts Hamm am 7.2.2013 entschieden.
Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine
Beschaffenheit fehle, die er nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen.
Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen
Verbrauchswerte von vielen Einflüssen und der individuellen Fahrweise
abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne
aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter
Testbedingungen reproduzierbar seien.
Von dem vom Autohändler zurückzuzahlenden Kaufpreis ist
allerdings ein Abzug zu machen, den der Käufer als Entschädigung
für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com