Das Bundesministerium für Justiz erklärt, dass ledige Väter heute mehr Rechte haben: „Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden - das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.“ Väter können nun gerichtlich entscheiden lassen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Dies gilt nun schon vor der gesetzlichen Neuregelung. Das Bundesjustizministerium arbeitet nun an einer gesetzlichen Regelung. Grundsätzlich soll nach dieser immer dann das gemeinsame Sorgerecht gelten, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die wichtigsten Fragen zum Sorgerecht hat das Ministerium in einem Informationsblatt zusammengefasst.Lesen Sie auch:
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[Quelle: Bundesministerium für Justiz]
Ab sofort erreichen Sie die Kanzlei Berger auch im Social Network: Facebook. Neben Informationen zur Kanzlei finden Sie vor allem die News aus unserem Blog, rund um aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen und Gesetze und politische Vorhaben zu den Themen Familienrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und weiteren Rechtsgebieten.[Entdecken Sie mehr unter: www.anwalt-koepenick.de]
Der BGH hat zu den Voraussetzungen einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende entschieden (Urteil vom 26. Mai 2010, Xa ZR 124/09).Im zu Grunde liegende Rechtsstreit buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und eine Donaukreuzfahrt. Das Reiseunternehmen sagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das das nächste Jahr oder die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.Der Reiseunternehmer zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dass „dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden wäre. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.“Die Vorinstanzen hatten dem Kläger den geltend gemachten Betrag wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. In der Abtretungserklärung liege eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns vor. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Reiseunternehmers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der BGH begründet, „dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.“Lesen Sie auch:
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[Quelle: Bundesgerichtshof]
Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 eine Entscheidung (VIII ZR 96/09) zu den „Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.“Im zugrunde liegende Rechtstreit hat der Vermieter seinen Mieter, zur Räumung einer Wohnung aufgefordert, da dieser über drei Jahre überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt hatte. Der Vermieter hatte den Mietrückstand, mittlerweile waren es über 5.000,- €, nicht hingenommen und wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Der Vermieter hat den Zahlungsrückstand hierbei konkret aufgelistet.Das zuständige Amtsgericht hatte die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB für unwirksam gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision beim BGH der Mieter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung „den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.“Diese Rechtsprechung, so der der Bundesgerichtshof wurde „nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können.“ Lesen Sie auch weitere News zum Thema Mietrecht[Quelle: Bundesgerichtshof]
Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 entschieden (VIII ZR 185/09), „dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.“Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines Vermieters. Dieser verlangte von seinen Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Gegen eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 wandten sich die Mieter, da hier unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Miete umgelegt worden ist, die Mieter jedoch gemäß der vertraglichen Vereinbarung hierfür nicht zur Zahlung verpflichtet seien. Gleiches galt für die Betriebskostenabrechung des Folgejahres 2004. Auch hier monierten die Mieter die anteilige Steuer. Für 2005 wurde erneut die Grundsteuer verrechnet. Hier äußerten sich die Mieter allerdings nicht mehr.Der Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, „dass eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.“Lesen Sie auch weitere News zum Thema Mietrecht[Quelle: Bundesgerichtshof]
Die Startseite der Kanzlei-Homepage ziert ab sofort eine neue Collage von Fotografien der Köpenicker Altstadt. Von links nach rechts sehen Sie folgende Ansichten (klicken Sie auf das obige Bild, um es zu vergrößern):
Blick über den Schlossplatz
Sitz der Kanzlei Berger am Schüßlerplatz, Rosenstraße 13
Hauptmannfigur am Eingang des Rathauses
Schlosskirche im Schlosspark
Köpenicker Rathaus
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Der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt. Im zu Grunde liegende Fall wurde ein Flug von Toronto nach Frankfurt wegen technischer Probleme auf den nächsten Tag verschoben. Die dadurch entstandene Verspätung betrug 25 Stunden. Die Kläger haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,- € pro Person verklagt. Diese Summe ist in in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des Fluges vorgesehen. Die Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.„Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.“Der BGH sah in der Folge keine weitere Veranlassung, insbesondere nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH, wie von der Beklagten gefordert. Der BGH führt aus: „Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.“ Schließlich wurde abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.Lesen Sie auch:
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[Quelle: Bundesgerichtshof]
Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies hat der BGH in seinem Urteil (XII ZR 189/06) am 3. Februar 2010 festgestellt. Hintergrund war eine Klage von Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes nun zurückverlangten. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Der BGH stellt fest: „Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.“Lesen Sie auch:
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Quelle: Bundesgerichtshof
Am 18.11.2009 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZR 65/09), dass der geschiedene Mann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nun auch gegenüber seiner neuen Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet ist. Der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau bestimmt sich dann jedoch nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, „derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.“Gemäß BGH besteht die wesentliche Auswirkung der Rechtsprechung darin: „Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.“Mit der Entscheidung nimmt der BGH zudem auch Stellung Fragen der Unterhaltsberechnung und zur Befristung des Geschiedenenunterhalts.Lesen Sie auch:
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Quelle: Bundesgerichtshof
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 07.07.2009 entschieden und am 22.10.2009 bekanntgegeben (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sieht die VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. Der Beschwerdeführer, der in eine eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, legte hiergegen erfolgreich ein Verfassungsbescherde ein. Lesen Sie auch:
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Quelle: Bundesverfassungsgericht