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Tags: recht mietrecht mietrechtsfragen miete mietminderung
Einträge: 10 Kategorie: Mietrecht, Mietvertrag
aktualisiert am: 04.04.2013 - 16:30:25
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Erhält ein Mieter eine Klageschrift seines Vermieters und entdeckt er in der Klageschrift, dass ein anderer Mieter als Zeuge benannt wurde, so darf der Mieter dem als Zeugen benannten Mitmieter nicht die Klageschrift „blutverschmiert“ (mit Ketchup) an die Wohnungseingangstüre hängen und diesen hierdurch bedrohen und einschüchtern. Eine solche Vorgehensweise stellt eine schwerwiegende Störung des Hausfriedens dar, so dass der Vermieter das Mietverhältnis mit dem verklagten Mieter fristlos (ohne vorhergehende Abmahnung) kündigen kann (Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 14 S 9204/12).
Beleidigt ein Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter, seine Beauftragten, seine Mitarbeiter, den Hausverwalter oder andere Mietmieter so stellt dieses Verhalten eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Sind andere Personen betroffen, handelt es sich nicht um eine Mietvertragsverletzung. Mietvertragsverletzungen berechtigen den Vermieter nur dann zur Kündigung des Mietvertrages, wenn sie so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine weniger schwerwiegende Beleidigung durch den Mieter ist folgenlos, wenn es sich nur um einen vereinzelten Vorfall handelt. Haben die an einem Streit Beteiligten (z.B. Mieter und Vermieter) wechselseitige Beleidigungen ausgesprochen, so scheidet eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter regelmäßig aus. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Gegenseite provoziert worden ist, sei es durch unredliches Verhalten oder andere Vertragsverletzungen. Eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter ist grundsätzlich auch bei ausgesprochenen Beleidigungen erforderlich, bevor das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt werden kann. Lediglich bei schweren Beleidigungen liegt meist der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt (AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 411 C 25348/12).
Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Abschluss des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Gleichwohl kann sich eine Partei schadensersatzpflichtig machen, wenn nach den Vertragsverhandlungen der Vertragsschluss als sicher anzunehmen ist und eine Partei ohne triftigen Grund den Vertragsschluss ablehnt. Wenn ein Mieter erstmals mit Übersendung des schriftlichen Mietvertrages erfährt, dass er zu Beginn des Mietvertrages die Wohnung malermäßig (Streichen und Tapezieren) überarbeiten muss, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten (LG Karlsruhe, Az.: 9 S 394/12, Urteil vom 11.01.2013).
Verweigert ein Mieter dem Vermieter eine Wohnungsbesichtigung, obwohl dieser die Wohnungsbesichtigung mit angemessener Zeit angekündigt hat oder erteilt der Mieter dem Vermieter in diesem Zusammenhang ein „Hausverbot“ hinsichtlich der Wohnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter kündigen (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12).
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den Vermieter nach § 573 BGB ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt hat, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen (BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 233/12). Der Vermieter kann nach § 573 BGB ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Ein Vermieter kann einem Mieter nicht per Mietvertragsklausel generell untersagen Tiere in der vermieteten Mietwohnung zu halten. Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die eine Tierhaltung in der Mietwohnung generell untersagt, so ist diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel im Mietvertrag führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter Tiere jeglicher Art in der Mietwohnung ohne jegliche Rücksicht auf die Mitmieter oder den Vermieter halten darf. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung die Belange der Mitmieter und des Vermieters nicht erheblich beeinträchtigen, so dass eine Tierhaltung trotz der unwirksamen Mietvertragsklausel vom Vermieter untersagt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die Katzenhaltung Mitmieter oder Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden. Werden Katzen ausschließlich in der Mietwohnung gehalten, so gehen von diesen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Störungen aus, so dass der Vermieter eine Katzenhaltung nicht wirksam untersagen kann (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).
Beanstandet ein Mieter gegenüber dem Vermieter inhaltliche Fehler in einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung und errechnet der Mieter das richtige niedrigere Betriebskostenabrechnungsergebnis selbst, kann er die bisherigen Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des von ihm ermittelten Abrechnungsergebnisses herabsetzen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az.: VIII ZR 184/12).
Werden die Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrages treuwidrig vom Vermieter abgebrochen, obwohl der Vermieter zuvor gegenüber dem Mieter den Eindruck erweckt hat, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen wird, können dem potentiellen Mieter gegenüber dem Vermieter Schadensersatzansprüche zustehen. Eine Treuwidrigkeit von Seiten des Vermieters liegt aber noch nicht vor, wenn dieser dem potentiellen Mieter lediglich einen nicht unterschriebenen Mietvertrag zusendet, diesen dazu auffordert, ihm noch eine Schufa-Selbstauskunft und entsprechende Gehaltsnachweise zu übersenden und er dann die Wohnung an einen anderen Mietinteressenten vermietet (AG München, Urteil vom 18.10.2012, Az.: 423 C 14869/12).
Ein Rattenbefall einer Mietwohnung nebst Garten rechtfertigt nach Ansicht des Amtsgerichts Dülmen eine Mietminderung von 80 %. Eine Mietminderung von 100 % kommt nach Ansicht des Amtsgerichts Dülmen erst dann in Frage, wenn die vollständige Wohnung nebst Garten nicht nutzbar ist bzw. die Nutzbarkeit von Wohnung und Garten durch Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vollständig eingeschränkt ist (Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 3 C 128/12).
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