Eine jüngst veröffentlichte Studie zur Wirtschaftskriminalität im Mittelstand und in den 100 größten Unternehmen Deutschlands der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG beweist: Die Gefahr geht von eigenen Mitarbeitern aus: Fast jeder zweite Täter ist Angestellter des betroffenen Unternehmens. Jedes Jahr werden circa 675.000 Wirtschaftskriminalitätsfälle in Deutschland registriert. Im Durchschnitt entspricht das 1.849 Fälle pro Tag. Der deutschen Wirtschaft entsteht dadurch ein jährlicher Schaden in Höhe von mehr als 4 Milliarden Euro. Dabei werden deutsche Unternehmen nicht nur von außen, sondern insbesondere auch von innen heraus durch ihre eigenen Mitarbeiter und Fehlverhalten des Managements Opfer von kriminellen Handlungen, so die Studie. Das Spektrum wirtschaftskrimineller Straftaten ist breit gefächert. Delikte der „Wirtschaftskriminalität“ im Sinne der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind neben Anlage- und Finanzdelikte, Kartell- und Wettbewerbsverstöße oder Insolvenzdelikte, auch die „allgemeinen Delikte“, wie Betrug, Untreue und Unterschlagung, sowie Geldwäsche und Korruption zum Nachteil der Unternehmen. Dabei werden Taten zunehmend durch Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen. Für Unternehmen stellt das eine immer größer werdende Herausforderung dar. Unternehmen investieren der Studie zufolge bislang noch zu wenig in Schutzmaßnahmen und Prävention. So hatten die meisten befragten Unternehmen andere Straftaten auf ihrem Risikoradar, als die, von denen sie letztendlich betroffen waren. Nicht die Verletzung von Schutz- [...]Der Beitrag Gefahr Wirtschaftskriminalität – KPMG Studie beweist: Jeder zweite Täter ist Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens ist zuerst erschienen auf ADECTA® Detektei Blog.
Mehr als 22 Millionen Menschen nutzen allein derzeit in Deutschland das soziale Netzwerk Facebook. Auf Facebook werden sowohl private wie auch berufliche Kontakte gepflegt. Ein großer Teil aller Facebook Nutzer in Deutchland sind Arbeitnehmer. Soziale Netzwerke vereinfachen die Kommunikation, sie ermöglichen es, Informationen schnell mit einer großen Anzahl von Freunden, Bekannten, Kollegen und Geschäftspartnern zu teilen. Soziale Netzwerke wie Facebook und Co. bergen jedoch erhebliche Risiken, die von vielen privaten und professionellen Nutzern unterschätzt werden: Datenverlust, Malware-Infektion, Produktivitätseinschränkung, Netzwerküberlastung und Reputationsverlust. Soziale Netzwerke dienen aber auch dazu, kriminelle Handlungen vorzubereiten: Dem überwiegenden Teil der Angriffe im Bereich der Wirtschaftsspionage gehen heutzutage „Social Engineering“-Maßnahmen voraus. Das heißt, Angreifer bedienen sich sozialer Netzwerke, um Informationen über Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens zu sammeln und so in einem zweiten Schritt leichter an sensible Unternehmensdaten zu gelangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass hinter solchen Angriffen professionelle Hacker stehen, die im Auftrag von Staaten, kriminellen Organisationen oder Institutionen Informationen stehlen (Spionage) oder Schaden anrichten (Sabotage). Um entsprechende Angriffe erfolgreich oder noch erfolgreicher durchführen zu können, werden – wie in der realen Welt auch – Informationen über die Angriffsziele durch das systematische Auswerten von sozialen Netzwerken gewonnen. Auf Grundlage dieser Informationen werden Vertrauensbeziehungen geschaffen, die genutzt [...]Der Beitrag Social Engineering: Soziale Netzwerke gefährden die Sicherheit von Unternehmen und Organisationen ist zuerst erschienen auf ADECTA® Detektei Blog.
Der Einsatz von GPS-Ortungs- und Sendegeräten an Ziel-Fahrzeugen (zu observierende Fahrzeuge) zur Unterstützung von operativen Observations- und Überwachungseinsätzen wurde in der Vergangenheit durch Detekteien in Deutschland stark beworben. Dabei wurde jedoch oft außer Acht gelassen, dass es sich bei dieser Ermittlungsmethode um einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handeln, und der Einsatz von GPS Ortungs- und Sendetechnik (in bestimmten Fällen) die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht mehr wahren könnte. So kam die Technik zum Beispiel auch im Bereich der Privatdetekteien zum Einsatz, bei denen ahnungslose Ehepartner auf mögliche Untreue hin überprüft werden sollten. Das Erstellen lückenloser Bewegungsprofile stellte dabei eine Totalüberwachung der Betroffenen dar. Die Akteure ( Detektive ) mussten hierfür nicht einmal das “Observationshandwerk” beherrschen, da der Standort des Zielfahrzeuges jederzeit digital festgestellt werden konnte. Das Landgericht Lüneburg entschied in einem Urteil (Aktenzeichen 26 Qs 45/11, zu finden u.a. in NJW 30/2011, S.2225ff), dass das Anbringen eines GPS-Senders an einem fremden Kraftfahrzeug ohne Einwilligung des Betroffenen mit der Zielrichtung der Überwachung dieses Fahrzeuges durch Erstellen eines Bewegungsprofils den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG begründet. Ein Betroffener habe, so das Gericht, ein schutzwürdiges Interesse an den Daten eines [...]Der Beitrag Verdeckte GPS-Überwachung und GPS-gestütze Observation durch eine Detektei stellt eine Straftat dar ist zuerst erschienen auf ADECTA® Detektei Blog.
Verdeckte Videoaufnahmen und Videoüberwachungen von Arbeitnehmern stehen unter „strengen Voraussetzungen“ durch das Bundesdatenschutzgesetz. Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmer nimmt einen immer höheren Stellenwert ein. Die Detektei ADECTA ist als Wirtschaftsdetektei auf verdeckte Videoaufnahmen und auf Videoüberwachung spezialisiert und kennt die damit verbundene Problematik. Die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die verdeckt und ohne Wissen des Arbeitnehmers aufgezeichnet worden sind, sind nur unter bestimmten Voraussetzung gegen den unter Tatverdacht stehenden Arbeitnehmer verwertbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die hohen Hürden für die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern jüngst konkretisiert. Das Gericht sagt, dass verdeckte Videouafzeichnungen von Arbeitgebern nur dann zulässig sind, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, der anders nicht mehr aufgeklärt werden kann (Urteil Az.: 2 AZR 153/11). Hinzu kommt, dass die Verhältnismäßigkeit stets gewahrt werden muss. Dabei betonte auch das BAG nochmals den hohen Rang des Rechts der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse des Arbeitgebers habe demgegenüber nur dann Vorrang, „wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen mehr gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war“. Weitere Urteile zum Theme Videoüberwachung finden Sie hier. Quelle: www.juragentur.deDer Beitrag Verdeckte Videoüberwachung – was ist erlaubt und was als Beweismittel zulässig? ist zuerst erschienen auf ADECTA® Detektei Blog.