Da LG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012 - Az.: 2-03 O 205/12) die Werbung mit Selbstverständlichkeiten für irreführend erklärt. Ebenso sieht es einen Wettbewerbsverstoß in der Werbung mit versichertem Versand.Im konkreten Falle hatte ein Anbieter von Münzen seine Waren sowohl auf seiner Internetseite als auch auf seinem gewerblichen eBay-Account mit diesen Attributen beworben: "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" oder „Echtheitsgarantie - dass ... garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“ Daraufhin hatte ein Mitbewerber zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Unternehmen gefordert. Diese wurde aber nicht abgegeben. Ein anwaltliches Schreiben, in dem die Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals angemahnt wurde, blieb ebenfalls folgenlos. So sah sich der Mitbewerber gezwungen, die aus seiner Sicht unlauteren Wettbewerbsmethoden des Unternehmens auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht untersagen zu lassen. Dieses bestätigte die Auffassung des Klägers.Nach Auffassung des Gerichtes ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Waren echt sind, solange nicht Gegenteiliges, wie etwa Kopie, Nachbildung etc., angegeben wird. Werde also eine Ware mit derlei Selbstverständlichkeiten beworben, indem diese extra hervorgehoben würden, so stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der den Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers begründe. Schließlich werde beim Kunden auf diese Weise der falsche Eindruck erweckt, dass hier etwas Außergewöhnliches angeboten werde.Ebenso gelte für gewerbliche Anbieter selbstverständlich, dass sie das Versandrisiko tragen. Werde, wie im vorliegenden Falle, eine separate Gebühr für den versicherten Versand erhoben, so sei dies ebenfalls wettbewerbswidrig.Auch sonst hatte das Unternehmen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Punkten wider die gesetzlichen Bestimmungen formuliert:Obwohl die Rückgabe von gekauften Waren im Fernabsatzgesetz verbindlich geregelt ist, fanden sich in den AGB höchst eigene Regeln, die aber nicht zulässig sind.Außerdem verzichtete man gleich ganz auf die Nennung eine Widerspruchsfrist.Selbst der vom Gesetzgeber klar geregelte Gerichtsstand wurde per allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Unternehmens umgewidmet.Dabei gibt der Gesetzgeber in weiten Teilen vor, wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu gestalten sind. Es ist nicht zulässig, von diesen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Derartige, dem Gesetz widersprechenden Bedingungen sind regelmäßig unwirksam. Aber es dürfen auch nicht vom Gesetzgeber geforderte Bedingungen einfach weggelassen werden, weil sich diese ja im BGB nachlesen lassen.Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Auffassung, dass in diesem Falle nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern auch das Recht des Verbrauchers verletzt wurde.
Die Wochenzeitung „Die Zeit“ veröffentlicht unter dem Rubriktitel „StimmtÂ's?“ von Lesern eingesandte, allgemein nicht leicht zu beantwortende Fragen zu verschiedenen Themenbereichen. Diese Kolumne umfasst regelmäßig lediglich wenige Absätze. Der „Die Zeit“ herausgebende Verlag verlangte vom Verantwortlichen eines im Internet präsenten Magazins den dort erscheinenden Rubriktitel „StimmtÂ's?“ nicht mehr zu verwenden. Unter Berufung auf §§ 5 III; 15 II MarkenG, nach denen für die Titeleignung vorausgesetzt wird, dass sich der Titel von anderen Werken unterscheidet, bekam der Verlag mit seiner Unterlassungsbegehren in Vorinstanzen Recht. Der in der Sache befasste BGH bejahte zwar die grundsätzliche Tauglichkeit von Ãœberschriften einer knappen Zeitungs-Rubrik, Titelschutzwürdigkeit zu entwickeln, gab aber zu bedenken, dass im konkreten Fall „StimmtÂ's?“ bei Berücksichtigung der mit dem Diktum verbundenen klar beschreibenden Ansätzen „StimmtÂ's?“ keine bedeutende Unterscheidungswirkung zuzurechnen ist. Auch die sich bereits über zehn Jahre hinziehende Verwendungsdauer von „StimmtÂ's?“ als „Zeit“-Textüberschrift bedingt nicht zwingend die für Titelschutzwürdigkeit erforderliche außerordentliche Kennzeichnungskraft.Daher hat der BGH die Vorinstanz aufgefordert, in einer erneuten Sachverhaltsprüfung abzuklären, inwieweit die formalen und inhaltlichen Aspekte der in „Die Zeit“ und im Internetmagazin gewählten Einbettungen, insbesondere bei der Präsentation durch Text oder Bild, des „StimmtÂ's?“-Titels maßgeblich für die Beurteilung einer Verwechslungswahrscheinlichkeit sein könnten.BGH, Urteil v. 22. März 2012, I ZR 102/10MDR 2012, 1359
Die ständige Rechtsprechung erkennt eine Haftbarkeit von Presseunternehmen, die wegen Wettbewerbswidrigkeit unzulässige Anzeigen veröffentlichen, nur in engen Grenzen an. Die Presseunternehmen können demnach nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn bei den veröffentlichten Anzeigen mit großer Eindeutigkeit massive Verstöße gegen die Regeln des Wettbewerbs vorliegen. Diese engen Grenzen sind auch bei Reklame für Schlankheitsmittel zu berücksichtigen, die üblicherweise die von der Werbung versprochenen Ergebnisse nicht erzielen. Das OLG Köln sieht die Presseunternehmen regelmäßig dann in der Kontrollpflicht, einer etwaigen Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige nachzuspüren, wenn es offensichtliche Hinweise auf eine solche Wettbewerbswidrigkeit, wie zum Beispiel eine entsprechende Abmahnung, gibtOberlandesgericht Köln, Urteil v. 3. Februar 2012, 6 U 76/11WRP 2012, 1127Magazindienst 2012, 408
Ein Produzent, der für die Gesamtheit einer von ihm hergestellten Produktpalette mit guten Testergebnissen wirbt, obwohl lediglich einzelne Erzeugnisse dieser Artikel-Serie positiv betestet worden sind, führt den Verbraucher nach Ansicht des OLG Hamburg in unzulässiger Weise in die Irre. Ebenso kann die Aussage, dass das Produkt X die erste Wahl sei, nicht als zutreffend gelten, wenn dieser Werbeslogan dabei nicht auf die Umsatzzahlen abstellt, nach denen das angepriesene Produkt den größten Umsatz in seinem Bereich erzielt hat, sondern sich auf die guten Testergebnisse bezieht. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 3. Mai 2012GRURPrax 2012, 465
Das Kammergericht befasste sich mit einer umgangssprachlich als „Sternchenwerbung“ bezeichneten Werbekampagne eines Auto-Händlers, der in seiner an Endverbraucher gerichteten Werbung der Preisangabe „6.999 Euro“ ein Anführungs-Sternchen (*) beigefügt hatte. Diesem Anführungs-Sternchen wurden in einem erklärenden Text Angaben über zuzügliche Kosten für Überführung und Zubehör in Höhe von 599 Euro zugeordnet. Die Kammerrichter sahen in dieser Vorgehensweise wegen fehlender Angabe des Endpreises eine Verletzung der Preisangabenverordnung. Der werbende PKW-Händler muss sich zudem eine erhebliche Wettbewerbs-Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG zurechnen lassen. Diese Wettbewerbswidrigkeit würde die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall ermöglichen. Kammergericht Berlin, Urteil v. 4. September 2012, 5 U 103/11WRP 2012, 1424
Im Fall eines Internethändlers, dessen AGB wegen mehrerer dort festgelegter massiver Beschneidungen von Verbraucherrechten unwirksam waren, betonte der BGH wie bereits bei anderen Gelegenheiten die Einordnung verwendeter unwirksamer AGB als einen Wettbewerbswidrigkeit darstellenden Verstoß gegen die für das Marktverhalten geltenden Regeln. Daraus folgt, dass sowohl Verbraucherverbände als auch Marktkonkurrenten in solchen Fällen das Recht haben, einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch fordern und gerichtlich durchsetzen zu können. BGH, Urteil v. 31. Mai 2012, I ZR 45/11GRUR 2012, 949WRP 2012, 1086
Eine Brauerei wurde von einer Verbraucherzentrale auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser verklagt. Die Klage hatte die Verbraucherzentrale mit der Behauptung begründet, dass es sich bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ um einen den Verbraucher irreführenden und deshalb als Wettbewerbsverstoß anzusehenden Hinweis handeln würde. Nach Ansicht der Klägerin würde der Verbraucher mit dem Merkmalsbegriff „Biomineralwasser“ eine Wasserqualität verbinden, die bei einem natürlichen Mineralwasser wegen gesetzlicher Vorgaben selbstverständlich zu erwarten ist. Dagegen vertrat der BGH bei seiner Klageabweisung die Meinung, dass es sich im behandelten Fall nicht nur um ein unbehandeltes und zusatzstofffreies Produkt handeln würde, sondern darüber hinaus auch um ein natürliches Mineralwasser, dessen Schadstoff- und Rückstände-Gehalt deutlich unterhalb der vom Gesetzgeber als Grenze der für natürliches Mineralwasser noch zulässigen Werte liegt. Daher sahen die Bundesrichter im Zusatz „Bio“ keine Irreführung. Ferner stellte das BGH in seiner Entscheidung fest, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für die Mineralwasser-Bezeichnung keineswegs die zwingende Schlussfolgerung der Unzulässigkeit der Bezeichnung „Bio“ erlaubt. BGH, Urteil v. 13. September 2012, I ZR 230/11BGH online
Für ein Unternehmen ist die Mitgliedschaft in einer Fachvereinigung mit nicht unbedeutenden Vorteilen gekoppelt. Eine effektive Lobbyarbeit des jeweiligen Berufs- oder Wirtschaftverbandes bedeuten ebenso wie der oft mit der Verbandsmitgliedschaft verbundene Zugang zu bestimmten Informationen einen häufig geldwerten Wettbewerbsvorteil. Deshalb ist gemäß § 20 II 6 GWB wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Gleichbehandlung eine Aufnahmeverweigerung durch Berufs- und Wirtschaftsvereinigungen nicht gestattet, wenn die Verweigerung sachlich ungerechtfertigt zu einer ungleichen Behandlung des Aufnahmeantragsstellers und in Folge zu einer unbilligen Schlechterstellung des abgelehnten Unternehmens im Vergleich zu den Wettbewerbschancen der Vereinigungsmitglieder führen würde. Bei der Ablehnung der Aufnahme aufgrund einer nachträglichen Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese Satzungsänderung mit der bis dahin üblichen Praxis der Wirtschaftsvereinigung im Einklang steht. Ist das der Fall, so stellt die Aufnahmeablehnung eines die Aufnahmekriterien nicht erfüllenden Unternehmens nach Ansicht des LG Köln keine auf Unsachlichkeit gründende, unrechtmäßige Ungleichbehandlung dar. Unrechtmäßigkeit liegt aber dann vor, wenn die Satzungsänderung zumindest zum Teil dazu dienen soll, die Aufnahme des die Mitgliedschaft beantragenden Unternehmens abzuwehren. Landgericht Köln, Urteil vom 9. Februar 2012, 88 O (Kart) 33/10jurisPR-WettbR 10/2012, Anm. 1
Vor dem Kölner Landgericht wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Haftung eines Auktionators im Zusammenhang mit der Versteigerung eines sich später als gefälscht begutachteten Gemäldes im Zentrum stand. Der Auktionator hatte ein vom zur bekannten Maler-Gruppe „Blauer Reiter“ gehörenden Künstler Heinrich Campendonk angeblich gemaltes Gemälde für die Summe von 2,4 Millionen Euro versteigert. Das „Rotes Bild“ betitelte Kunstwerk stammte aus Privatbesitz und galt bislang in Fachkreisen als verschollen.Der Auktionator hatte nach Überprüfung durch hausangehörige Experten keinen Zweifel an der Echtheit des Werkes und verzichtete daher auf die Einholung externer Experten-Gutachten. Nachdem sich das Gemälde als Fälschung erwiesen hatte, verlangte der Käufer vom Auktionator die Erstattung des vom Auktionshaus abzüglich einer Kommission von 20 % an den Verkäufer bereits weitergeleiteten Kaufpreises. Der Auktionator verweigerte die geforderte Rückerstattung und verwies den Käufer, sich mit seiner Forderung an den Verkäufer zu halten. Das Gericht sah es dagegen als gegeben an, dass der Auktionator den Anspruch des Verkäufers zu entsprechen hat. Gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil legte der Auktionator Berufung ein. Der Verurteilte war unter Hinweis auf die Höhe seiner Kommission der Meinung, nicht in voller Schadenshöhe haftbar gemacht werden zu können Landgericht Köln, Urteil v. 28. September 2012, 2 O 457/08 GRUR-RR 2012, 444
Eine in Ã-sterreich ansässige Kundin hatte nach dem Internetangebot eines Autohändlers mit Firmenssitz in Hamburg einen Gebrauchtwagen gekauft. Der Kaufvertrag wurde von beiden Vertragspartnern in Hamburg unterschrieben. Die Käuferin wollte später Mängelansprüche aus diesem Vertrag vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Der Europäische Gerichtshof entschied in der strittigen Frage über die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Gerichts zugunsten der Käuferin. Dabei stellte das Gericht klar, dass Verbraucher, die mit einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Betreiber eines Gewerbes ein vertragliches Verhältnis eingegangen sind, Ansprüche aus diesem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vor Gerichten ihres Heimatlandes geltend machen können. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner beruflich oder gewerblich im EU-Staat tätig ist, in dem der Verbraucher fest ansässig ist. Dabei reicht es bereits, wenn der Gewerbetreibende, wie der Hamburger Internetanbieter, seine geschäftlichen Zielsetzungen zumindest zum Teil auf den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ausrichtet. EuGH, Urteil v. 6. September 2012, C-190/11CR 2012, 670WRP 2012, 1373